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27.02.2026

Auffangerwerb bei zwei Inländern an der Spitze eines Reihengeschäfts

Innergemeinschaftliche Lieferung, Innergemeinschaftlicher Erwerb, Auffangerwerb, Verwendung einer USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaates, Ausweis von Umsatzsteuer in der Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung, Doppelbelastung

 

EuG, Urteil v. 25.02.2026, T-638/24 (Finanzamt Österreich)

Auffangerwerb Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft – Lkw-Transport von Waren innerhalb der EU und digitale Vernetzung der Logistik

Worum geht es grundsätzlich?

Die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Abgangsland geht grundsätzlich mit der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland (Ankunftsland der Waren im EU-Gebiet) einher. Der Erwerber verwirklicht grundsätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland unabhängig davon, ob er in diesem Land ansässig oder steuerlich registriert ist.

Das Wechselspiel zwischen Steuerbefreiung im Abgangsland und Besteuerung im Bestimmungsland wird grundsätzlich über die Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) – european sales list – seitens der Finanzverwaltung kontrolliert. Diese Kontrolle funktioniert allerdings nur, wenn der Erwerber mit der USt-IdNr. des Bestimmungslandes auftritt und der Lieferer daher auf diese USt-IdNr. hin die Deklaration der innergemeinschaftlichen Lieferung ausführen kann.

Nach Art. 41 MwStSystRL (im nationalen Recht § 3d S. 2 UStG) muss bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat versteuern, mit dessen USt-IdNr. er aufgetreten ist, auch wenn der Warentransport in einem anderen Mitgliedstaat endet (dort ist nach Art. 40 MwStSystRL – in nationalen Recht § 3d S. 1 UStG) ebenfalls ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern.

Eine Entlastung von dieser Erwerbsteuer nach Art. 41 MwStSystRL ist möglich, wenn der Abnehmer nachweist, dass die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat des Endes des Warentransports (nach Art. 40 MwStSystRL / § 3d S. 1 UStG) erfolgt ist. Die Auffangbesteuerung (auch Missbrauchsvermeidungsbesteuerung) und deren Beseitigung wurde mit § 3d S. 2 UStG in nationales Recht umgesetzt.

Entsteht die USt für einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland nur auf Grund der Verwendung einer von Deutschland erteilten USt-IdNr. nach § 3d S. 2 UStG, ist der Abzug dieser USt als Vorsteuer ausgeschlossen. Eine Entlastung von dieser Umsatzsteuer ist dem Unternehmer ausschließlich durch den Nachweis möglich, dass der Erwerb in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats besteuert worden ist (oder nach § 25b Abs. 3 UStG (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft) als besteuert gilt). Diese Regelung in Abschnitt 3d.1 Abs. 4 UStAE (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) entspricht dem Unionsrecht und der EuGH-Rechtsprechung.

In der vom EuG zu entscheidenden Rechtssache T-638/24 ging es um die Steuerschuld der MwSt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb, die sich aus der Verwendung einer USt-IdNr. ergibt, die nicht von dem Mitgliedstaat des Endes der Beförderung oder Versendung [Bestimmungsmitgliedstaat] (sondern vom Abgangsmitgliedstaat) bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung vergeben wurde (analog § 3d S. 2 UStG).

Fraglich war im Wesentlichen, ob eine Doppelbelastung, einerseits des Abnehmers der Lieferung mit der österreichischen Erwerbsteuer aufgrund der Auffangbesteuerung (Art. 41 MwStSystRL) und andererseits des Lieferers aufgrund dessen, dass er die in der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung nach Art. 203 MwStSystRL (im nationalen Recht § 14c UStG) ausgewiesene USt (die den Erwerber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt) schuldet, unionsrechtlich zulässig ist.

Sachverhalt

Ein österreichischer Unternehmer AT1 lieferte grenzüberschreitend Waren an einen österreichischen Unternehmer AT2. Die Waren gelangten allerdings aus Österreich in andere Mitgliedstaaten der EU (z.B. Tschechien, Deutschland) i.d.R. an Kunden des AT2. AT2 trat gegenüber AT1 nicht unter einer EU-ausländischen, sondern vielmehr unter seiner österreichischen USt-IdNr. auf. AT1 rechnete daher seine Lieferung mit Ausweis österreichischer USt ab.

Die Finanzverwaltung behandelte die Lieferung von AT1 an AT2 als innergemeinschaftliche Lieferung (die als solche dem Grunde nach steuerfrei sein könne [Rechtslage vor dem 01.01.2020 Quick Fixes Reform]). Aufgrund der Ausstellung der Rechnung mit Ausweis österreichischer USt wollte AT2 aus der Rechnung den Vorsteuerabzug vornehmen. Die österreichische Verwaltung lehnte dies ab, weil es sich um einen unrichtigen Steuerausweis (analog zu § 14c Abs. 1 UStG) handele, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtige.

Einen innergemeinschaftlichen Erwerb wegen Verwendens einer vom Bestimmungsmitgliedstaat abweichenden USt-IdNr. nach Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz AT-UStG 1994 (im deutschen Recht § 3d S. 2 UStG-DE), also einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich hatte AT2 nicht angemeldet. Zusätzlich zu der Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Lieferung von AT1 setzte die österreichische Verwaltung daher die auf diesen innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende USt fest und versagte deren Abzug als Vorsteuer.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof wollte im Wesentlichen wissen, ob die Regelung des Art. 203 MwStSystRL, wonach „Mehrwertsteuer … von jeder Person geschuldet [wird], die diese Steuer in einer Rechnung ausweist“ im Falle einer unrichtig mit USt abgerechneten innergemeinschaftlichen Lieferung einer gleichzeitig stattfindenden Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach Art. 41MwStSystRL (im deutschen Recht § 3d S. 2 UStG) entgegenstehen kann.

Entscheidung des EuG

Das EuG hat entschieden, dass die Art. 40, 41 und 203 MwStSystRL sowie die Grundsätze der Neutralität der MwSt und der Verhältnismäßigkeit der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung/Versendung der Gegenstände mit der Begründung der MwSt unterwirft, dass der Erwerber diesen Erwerb unter der ihm von diesem (Abgangs-)Mitgliedstaat erteilten USt-IdNr. getätigt hat, wenn ein solcher Erwerb mit einer von der MwSt befreiten innergemeinschaftlichen Lieferung einhergeht, für die in diesem Mitgliedstaat nach der in Art. 203 MwStSystRL aufgestellten Regel aufgrund der irrtümlichen Inrechnungstellung der MwSt für diese Lieferung eine Steuerschuld besteht.

D.h. in Abkehr zur bisherigen Rechtsprechung: Ein Auffangerwerb nach Art. 41 MwStSystRL (im deutschen Recht § 3d S. 2 UStG) ist möglich, auch wenn die innergemeinschaftliche Lieferung (aufgrund anderer Umstände) steuerpflichtig ist. Dies ändert die bisherige Rechtsprechung zu zwei Inländer an der Spitze eines Reihengeschäftes bei missglückten innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Hinweise für die Praxis

Die vorliegende Entscheidung ist folgerichtig und baut auf der Entscheidung des EuGH v. 07.07.2022, C-696/20, Dyrektor Izby Skarbowej w W., auf und zugleich wird das seinerzeit getroffene Ergebnis differenziert bzw.korrigiert. Nach der nun vorliegenden Entscheidung ist es zulässig, gleichzeitig einen sog. Auffangerwerb zu besteuern (innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne von § 3d S. 2 UStG) wegen Verwendung der USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaates durch den Erwerber und USt (im Sinne von § 14c Abs. 1 UStG) wegen des Ausweises von USt in der Rechnung über die (von der Verwaltung als steuerfrei behandelte) innergemeinschaftliche Lieferung festzusetzen.

In der Sache C-696/20 hatte der EuGH entschieden, dass eine Doppelbelastung dergestalt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht als steuerfrei behandelt wird und zusätzlich eine auf diesen Umsatz bezogene Erwerbsteuer i.S.v. Art. 41 MwStSystRL bzw. § 3d S.2 UStG erhoben wird, unzulässig ist. Nun unterscheidet der EuG zwischen der Steuerentstehung aufgrund des Auffangerwerbs (im nationalen Recht § 3d S. 2 UStG) und der Steuerentstehung aufgrund fehlerhaften Steuerausweises (im nationalen Recht § 14c UStG).

Im Unterschied zu dem Verfahren in der Sache C-696/20 hatte im vorliegenden Fall Österreich die innergemeinschaftliche Lieferung trotz Auftretens des Erwerbers mit einer USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaates als steuerfrei behandelt. Nach dem deutschem Recht wäre das nicht möglich gewesen. Denn nach § 6a Abs. 3 S. 1 UStG muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 UStG nachweisen. Nach § 17d Abs. 1 S. 1 UStDV hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung einschließlich der USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen. Die nach § 17d Abs. 1 S. 1 UStDV buchmäßig nachzuweisende USt-IdNr. des Abnehmers bezeichnet die gültige ausländische USt-IdNr. des Abnehmers. Wenn der liefernde Unternehmer eine solche gültige ausländische USt-IdNr. des Abnehmers nicht aufzeichnen, steht nicht objektiv fest, an welchen Abnehmer die Lieferung bewirkt wurde. Im Übrigen steht nicht entsprechend § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG fest, dass der Erwerb des Gegenstands in dem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. In einem solchen Fall liegen nach deutscher Lesart die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor. Diese Grundsätze des Buchnachweises galten auch in der Zeit vor dem 01.01.2020, als die Verwendung einer USt-IdNr. noch nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung war.

Noch nicht entschieden ist, wie der vorliegende Sachverhalt zu würdigen wäre, wenn er nach dem 31.12.2019 verwirklicht würde. Insoweit muss das EuG in der Sache T-689/25 (James Howden and Co) u.a. entscheiden, ob die Bekanntgabe einer ausländischen USt-IdNr. durch den Erwerber eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, sodass die Lieferung bei fehlender Bekanntgabe einer solchen USt-IdNr. steuerpflichtig ist (vgl. dazu unseren Blog vom 31.10.2025).

Allen Unternehmen mit grenzüberschreitendem Warenverkehr innerhalb der EU ist aber bereits jetzt zu raten die innerbetrieblichen Prozesse und die Kontrollen bei der Abwicklung derart anzupassen, dass sog. „missglückte innergemeinschaftliche Lieferungen“ und fehlerhafte USt-IdNrn.-Verwendungen nicht stattfinden. Wir unterstützen Sie gern.

Bei Fragen melden Sie sich gern. Das Team von INDICET Partners unterstützt und berät Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 27.02.2026.